LANGE- NEGGER, BSK ZGB I, a.a.O., N. 11 zu Art. 360 aZGB; vgl. auch die Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs [Erwachsenschutz, Personenrecht und Kindesrecht] vom 28. Juni 2006, BBl. 2006 7001, S. 7089, wonach die Schweigepflicht „wesentliche Voraussetzung für das Zustandekommen und die Aufrechterhaltung eines Vertrauensverhältnisses zu der betroffenen Person“ sei). Daraus folgt, dass mit dem Tod der betroffenen Person das Erwachsenenschutzgeheimnis auch mit Blick auf damit geschützte „öffentliche“ Interessen obsolet wird, besteht dieses doch letztlich immer im Interesse der betroffenen Person.