O., N. 1 zu Art. 451 ZGB). Allerdings wird auch in diesem Zusammenhang eine Verbindung zu den Interessen der betroffenen Person hergestellt: Die Verschwiegenheit soll nämlich auch der Förderung des Vertrauens der betroffenen Person dienen, sehr vertrauliche Daten bekanntzugeben, damit die Behörde oder die mandatsführende Person ihre Aufgabe im Interesse der betroffenen Person wahrnehmen kann. Nur insofern dient Art. 451 Abs. 1 ZGB auch der Wahrung von öffentlichen Interessen (VOGEL, Verhältnis der Schweigepflicht nach Art. 413 und 451 ZGB zum Amtsgeheimnis nach Art. 320 StGB, ZKE 2014, S. 252; LANGE- NEGGER, BSK ZGB I, a.a.