, 2016, N. 1 zu Art. 451 ZGB). Dies scheint stimmig, ist doch Geheimnisherr des Erwachsenenschutzgeheimnisses die betroffene Person selbst (GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N. 14 zu Art. 451 ZGB; MEIER, Droit de la protection des adultes, 2016, Rz. 288). Zwar wird mitunter auch der Staat als Geheimnisherr bezeichnet bzw. als Gegenstand des Erwachsenenschutzgeheimnisses auch der Schutz öffentlicher Interessen (etwa das reibungslose Funktionieren des Erwachsenenschutzes) genannt (so ROSCH, Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., N. 2 zu Art. 451 ZGB; FASSBIND, ZGB Kommentar, a.a.O., N. 1 zu Art.