Dies erscheint unzutreffend: Denn in der Lehre wird unter Hinweis auf den Umstand, dass in der Schweiz kein postmortaler Persönlichkeitsschutz besteht, einhellig vertreten, dass das Erwachsenenschutzgeheimnis nur bis zum Tod der betroffenen Person besteht (COTTIER/HASSLER, FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., N. 13 zu Art. 451 ZGB; ROSCH, Erwachsenenschutzrecht, a.a.O., N. 2a zu Art. 451 ZGB; LANGENEGGER, BSK ZGB I, 4. Aufl., 2010, N. 17 zu Art. 360 aZGB; wohl auch FASSBIND, in: Kostkiewicz et al. [Hrsg.], ZGB Kommentar, 3. Aufl., 2016, N. 1 zu Art.