12 25. Zu prüfen ist damit nur noch, ob der Herausgabe der Erwachsenenschutzakten von C.________ ein überwiegendes öffentliches Interesse entgegensteht. Dass vorliegend ein Anwendungsfall von Bst. a bis c von Art. 29 Abs. 1 IG gegeben wäre, vertritt die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zu Recht nicht. Hingegen beruft sie sich auf das sog. Erwachsenenschutzgeheimnis nach Art. 451 Abs. 1 ZGB. Danach ist die Erwachsenenschutzbehörde zur Verschwiegenheit verpflichtet, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen.