517 – 518 ZGB; AEBI- MÜLLER, Personenbezogene Informationen im System des zivilrechtlichen Persönlichkeitsschutzes, 2005, § 7 N. 330), macht die Vorinstanz jedenfalls nicht geltend. Im Übrigen hat das Bundesgericht in einer längeren Folge von Urteilen die Frage, ob dem Erblasser eine Geheimsphäre auch gegenüber den Erben als Einschränkung ihrer Informationsrechte vorzubehalten sei, stets verneint (DRUEY, Das Informationsrecht des Erben – die Kunst, Einfaches kompliziert zu machen, successio 2011, S. 184 m.H. auf die Rechtsprechung).