ausserhalb solcher Verfügungen ist der Wille des Verstorbenen als Wunsch zu behandeln, für dessen Respektierung die Angehörigen verantwortlich sind (vgl. WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/1, 2012, S. 259). Dass etwa eine formgerechte Auflage nach Art. 482 ZGB vorläge, in welcher der Verstorbene seinen Angehörigen den Zugang zu seinen erwachsenenschutzrechtlichen Akten untersagt hätte (zur Möglichkeit einer solchen Auflage vgl. DRUEY, Grundriss des Erbrechts, 5. Aufl., 2002, § 13 N 16; KÜNZLE, Berner Kommentar, 2011, N. 11 der Vorbemerkungen zu Art. 517 – 518 ZGB;