Ebenso unerheblich ist, dass der Verstorbene zu Lebzeiten „sehr an seiner Privatsphäre hing“ und sich „einer Offenlegung seiner Erwachsenenschutzakten gegenüber seinen Erben widersetzt hätte“ (Vorinstanz, E. 10.2, S. 9). Denn der Wille des Verstorbenen ist über den Tod hinaus rechtlich nur insoweit massgebend, als er in der Form einer gültigen Verfügung von Todes wegen nach den Art. 467 ff. ZGB zum Ausdruck gelangt; ausserhalb solcher Verfügungen ist der Wille des Verstorbenen als Wunsch zu behandeln, für dessen Respektierung die Angehörigen verantwortlich sind (vgl. WOLF/GENNA, Erbrecht, SPR IV/1, 2012, S. 259).