24. An alledem ändert nichts, wenn – wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid ausführt – die Beschwerdeführerin und C.________ einander während des Erwachsenenschutzverfahrens „geradezu feindlich gesinnt“ gewesen sein sollten (Vorinstanz, E. 10.2, S. 8). Ebenso unerheblich ist, dass der Verstorbene zu Lebzeiten „sehr an seiner Privatsphäre hing“ und sich „einer Offenlegung seiner Erwachsenenschutzakten gegenüber seinen Erben widersetzt hätte“ (Vorinstanz, E. 10.2, S. 9).