Damit lässt sich einer nahen Verwandten von C.________, wie sie die Beschwerdeführerin unstreitig ist, gerade kein Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen entgegenhalten; vielmehr sind es nunmehr die nahen Angehörigen selbst, welche kraft eigenen Persönlichkeitsrechts Anspruch auf Wahrung des Ansehens des Verstorbenen haben. Um diesen Anspruch wahrnehmen zu können, müssen sie grundsätzlich Zugang zu Akten haben, die über den Verstorbenen angefertigt wurden. Auf diesem Grundgedanken beruhen denn auch die bereits erwähnten Art. 12 DSV und Art. 1 Abs. 7 VDSG.