Danach können die Angehörigen für den Schutz der den Tod überdauernden Persönlichkeitsgüter des Verstorbenen sorgen, indem sie sich hierfür auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht stützen, das mindestens in einem gewissen Umfang auch die Wahrung des Ansehens naher Verwandter oder Freunde mitumfasst (BGE 129 I 302 E. 1.2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Damit lässt sich einer nahen Verwandten von C.________, wie sie die Beschwerdeführerin unstreitig ist, gerade kein Geheimhaltungsinteresse des Verstorbenen entgegenhalten;