Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts besteht zwar kein postmortaler Persönlichkeitsschutz, sehr wohl aber ein Andenkensschutz der Angehörigen. Danach können die Angehörigen für den Schutz der den Tod überdauernden Persönlichkeitsgüter des Verstorbenen sorgen, indem sie sich hierfür auf ihr eigenes Persönlichkeitsrecht stützen, das mindestens in einem gewissen Umfang auch die Wahrung des Ansehens naher Verwandter oder Freunde mitumfasst (BGE 129 I 302 E. 1.2.2 mit zahlreichen Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung).