22. Vorliegend stellt sich zunächst die Frage, ob eine Einsicht in die Erwachsenenschutzakten der Zustimmung des verstorbenen C.________ bedurft hätte (Art. 28 IG). Dies ist zu verneinen, dient doch Art. 28 IG ausweislich der klaren Ausführungen im Vortrag (S. 8) den Anliegen des Datenschutzes. Mit dem Tod von C.________ stellen dessen Daten jedoch keine Personendaten im Sinne des Datenschutzes mehr dar, womit unerheblich ist, dass – wie die Vorinstanz in E. 7.2 S. 5 ausführt – der Verstorbene zu Lebzeiten „ausdrücklich die Zustimmung zur Bekanntgabe seiner Daten“ verweigert hat. Gestützt auf Art.