Interessen, welche dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen können (BVR 2010 S. 241, E. 3.2). Bei der Interessenabwägung, deren Durchführung Art. 27 Abs. 1 IG verlangt, sind nicht die konkreten Interessen der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers mit den Interessen an der Nicht-Bekanntgabe bzw. Geheimhaltung abzuwägen. Vielmehr müssen konkrete öffentliche oder private Interessen an der Geheimhaltung dem Recht auf Informationen entgegenstehen, damit die Akteneinsicht verweigert werden darf (vgl. Vortrag IG, S. 2; BVR 2009 S. 97 E. 4.2).