27 Abs. 1 IG). Kantonsverfassung und Gesetz gehen davon aus, dass die gesuchstellende Person weder ein besonderes Interesse an der Akteneinsicht nachweisen noch das Gesuch sonstwie begründen muss. Gemäss Art. 28 IG bedarf die Akteneinsicht in besonders schützenswerte Personendaten der ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person. Art. 29 IG enthält sodann eine (nicht abschliessende) Aufzählung von überwiegenden öffentlichen und privaten Interessen, welche dem Akteneinsichtsrecht entgegenstehen können (BVR 2010 S. 241, E. 3.2).