21. Die Informationspflicht der Behörden einerseits und das Recht auf Information und auf Einsicht in die Akten andererseits werden im Informationsgesetz konkretisiert. Nach Art. 14 Abs. 3 IG erfolgt die Information der Bevölkerung von Amtes wegen (Art. 16 ff. IG, sog. aktive Information) oder auf Anfrage (Art. 27 ff. IG, sog. passive Information). Die Information auf Anfrage ist in den Art. 27-30 IG geregelt: Dem Grundsatz nach hat jede Person ein Recht auf Einsicht in amtliche Akten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen (Art. 17 Abs. 3 KV, Art. 27 Abs. 1 IG).