Eine ähnliche Kritik liesse sich wohl auch gegenüber Art. 12 DSV des bernischen Rechts formulieren. Ob bereits Art. 12 DSV eine Anspruchsgrundlage für die Einsicht in sämtliche Akten der Vorinstanz über den verstorbenen C.________ darstellt, kann freilich mit Blick auf die nachfolgenden Erwägungen offen bleiben.