Art. 12 DSV sieht daher folgerichtig vor, dass Auskunft über Daten von verstorbenen Personen auf Gesuch hin zu erteilen ist, wenn die Gesuchstellerin ein Interesse an der Auskunft nachweist und keine überwiegenden Interessen von Angehörigen der verstorbenen Person oder von Dritten entgegenstehen. Bei naher Verwandtschaft sowie Ehe oder eingetragener Partnerschaft mit der verstorbenen Per- 10 son gilt dieser Nachweis als erbracht. Vorbehalten bleiben besondere Geheimhaltungspflichten.