19. Unbehelflich sind in diesem Zusammenhang die von der Beschwerdeführerin angerufenen Art. 21 Abs. 4 bzw. Art. 22 KDSG, da diese die Rechte der betroffenen Person in Bezug auf die eigenen Daten regeln. Das KDSG bildet somit gerade keine Rechtsgrundlage für einen Auskunftsanspruch betreffend Daten über andere Personen, zumal der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch auch nicht auf die Erben übergeht (BGE 140 V 464 E. 4.2). 20. Allerdings dient der Datenschutz dem Schutz der Persönlichkeit (vgl. nur Art. 1 des Bundesgesetzes über den Datenschutz [DSG; SR 235.1]).