23 Abs. 1 und 2 VRPG auf hängige Verfahren, was sich daraus ergibt, dass vom Anspruch der Parteien auf Einsicht in die Verfahrensakten die Rede ist. Für rechtskräftig abgeschlossene Verfahren – um welche es vorliegend geht – richtet sich die Akteneinsicht im Kanton Bern, wie von der Vorinstanz zutreffend erwogen, vielmehr nach Art. 17 Abs. 3 und Art. 18 Abs. 1 der bernischen Kantonsverfassung (KV; BSG 101.1), dem Datenschutz- und dem Informationsgesetz (MERKLI/AESCH- LIMANN/HERZOG, a.a.O., N 18 zu Art. 23 VRPG).