18. Mit dem Tod von C.________ im (...) hat das für ihn eröffnete Erwachsenenschutzverfahren seinen Abschluss gefunden, weshalb ein Begehren um Akteneinsicht nicht mehr auf Art. 449b ZGB abgestützt werden kann, welcher die Wahrung der Verfahrensrechte der am Verfahren beteiligten Personen bezweckt (vgl. AU- ER/MARTI, BSK ZGB I, a.a.O., N 28 zu Art. 449b ZGB). Ebenso bezieht sich Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG auf hängige Verfahren, was sich daraus ergibt, dass vom Anspruch der Parteien auf Einsicht in die Verfahrensakten die Rede ist.