_, weshalb die bKESB dieses der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung stelle. Das Aktenverzeichnis und das Verzeichnis der Kurznotizen würden dem Gericht als VB 3 eingereicht. 9 IV. Erwägungen der Kammer 17. Die Beschwerdeführerin stützt ihr Gesuch um Akteneinsicht gemäss Rechtsbegehren Ziffer 3 einerseits auf Art. 449b ZGB und andererseits auf kantonales Recht, nämlich auf Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG, Art. 27 IG und Art. 21 Abs. 4 und Art. 22 KDSG.