Die Frage der Errichtung einer Beistandschaft resp. des entsprechenden Verzichtes wäre zu Lebzeiten von Herrn C.________ in einem aufsichtsrechtlichen Verfahren oder einer Beschwerde an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht zu klären gewesen und nicht im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuches nach Abschluss eines Erwachsenenschutzverfahrens. Das von der Beschwerdeführerin verlangte Aktenverzeichnis enthalte selbst schützenswerte Daten von Herrn C.________, weshalb die bKESB dieses der Beschwerdeführerin nicht zur Verfügung stelle.