Das Verbot des verstorbenen Bruders, der Beschwerdeführerin Auskunft zu erteilen, könne sich entgegen ihrem Einwand sehr wohl auf eine Grundlage in den Akten stützen (unter Hinweis auf das Anhörungsprotokoll vom 7. Mai 2014). Die Akten, welche Aufschluss darüber geben würden, weshalb keine Beistandschaft über den verstorbenen Bruder errichtet worden sei, gehörten gerade zu den persönlichkeitsgeschützten Daten, weshalb die bKESB diese nicht herausgeben könne. Die Frage der Errichtung einer Beistandschaft resp. des entsprechenden Verzichtes wäre zu Lebzeiten von Herrn C.______