16. In ihrer Vernehmlassung führt die bKESB ergänzend aus, dass die Akten eines Erwachsenenschutzverfahrens in ihrer Gesamtheit besonders schützenswerte Daten beschlagen würden. Allfällig der Beschwerdeführerin bekannte – wobei es nicht Aufgabe der bKESB sei, dies herauszufinden – oder nicht besonders schützenswerte Daten könnten aufgrund der Durchmischung nicht herausgelöst werden. Das Verbot des verstorbenen Bruders, der Beschwerdeführerin Auskunft zu erteilen, könne sich entgegen ihrem Einwand sehr wohl auf eine Grundlage in den Akten stützen (unter Hinweis auf das Anhörungsprotokoll vom 7. Mai 2014).