keine Beistandschaft errichtet worden sei. Die Angehörigen würden verständ- licher- und berechtigterweise wissen wollen, welches die Gründe hierfür waren und von welchen Überlegungen die bKESB sich leiten liess. Es werde deshalb insbesondere verlangt, dass die bKESB alle Unterlagen offenlegen solle, welche die (letztlich unterlassene) Errichtung einer Beistandschaft zum Gegenstand habe. Die rein rechtliche Frage, aus welchen Gründen auf eine Beistandschaft verzichtet worden sei, habe keine besonders schützenswerten Personendaten von C.________ zum Gegenstand.