22 KDSG stützen. Weil die Beschwerdeführerin keine Einsicht in Akten verlange, die besonders schützenswerte Personendaten betreffen, welche ihr bisher nicht bekannt seien, stünden insbesondere Art. 5 Abs. 4 KDSG und Art. 14 Abs. 2 KDSG der beantragten Akteneinsicht nicht entgegen. 15.3 Aus den am 28. Februar 2017 übermittelten Akten der bKESB gehe nicht hervor, weshalb trotz eindeutiger Sachlage (...) und Rechtslage (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB) keine Beistandschaft errichtet worden sei.