8 Die Beschwerdeführerin verlange daher Einsicht in diejenigen Akten, die entweder keine besonders schützenswerten Personendaten zum Gegenstand hätten, oder die zwar solche betreffen würden, der Beschwerdeführerin aber schon bekannt seien. Der Anspruch der Beschwerdeführerin lasse sich auf Art. 449b ZGB, Art. 23 Abs. 1 und 2 VRPG, Art. 27 Abs. 1 IG, Art. 21 Abs. 4 und Art. 22 KDSG stützen.