Weshalb in Akten, welche zwar keine eigenen Daten, aber auch keine besonders schützenswerten Personendaten enthielten, keine Einsicht genommen werden könne, werde von der bKESB in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet. Der Persönlichkeitsschutz stehe der Akteneinsicht ferner nur soweit entgegen, als die Akten nicht Umstände dokumentierten, die der Beschwerdeführerin ohnehin schon bekannt seien.