_ habe jegliche Auskunftserteilung an die Beschwerdeführerin abgelehnt, sei nicht belegt worden und könne sich auf keine Grundlage in den Akten stützen. Neben den von der bKESB erwähnten Kategorien „eigene Daten“ und „besonders schützenswerte Personendaten“ gebe es noch eine dritte Kategorie von Daten. Weshalb in Akten, welche zwar keine eigenen Daten, aber auch keine besonders schützenswerten Personendaten enthielten, keine Einsicht genommen werden könne, werde von der bKESB in Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht begründet.