mit dem von der bKESB übermittelten Aktenheft (BB 11). Folglich sei die bKESB zu verpflichten, der Beschwerdeführerin Einsicht in die noch fehlenden Akten zu gewähren, die ihre Daten betreffen würden. 15.2 Was die übrigen Akten anbelange, in welche die Beschwerdeführerin nach Auffassung der bKESB keine Einsicht nehmen dürfe, gelte es Folgendes festzuhalten: Die Behauptung der bKESB, der verstorbene C.________ habe jegliche Auskunftserteilung an die Beschwerdeführerin abgelehnt, sei nicht belegt worden und könne sich auf keine Grundlage in den Akten stützen.