Vorweg wird ausserdem angeführt, dass es sich bei der von der bKESB erwähnten Absicht der medialen Verwertung der Geschichte durch die als (...) arbeitende Beschwerdeführerin, um eine Unterstellung handle. Unter dem Titel „Rechtliches“ wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin – entgegen der anderslautenden Feststellung im angefochtenen Entscheid – nicht alle Dokumente zugestellt worden seien, welche sie betreffende Daten enthielten. Dies ergebe ein Vergleich der von der Beschwerdeführerin verfassten „Chronologie“ (Beschwerdebeilage [BB] 3) mit dem von der bKESB übermittelten Aktenheft (BB 11).