Das Interesse der Gesuchstellerin, nach dem Tod des Bruders und damit nach dem Abschluss des Verfahrens seine Akten einzusehen, um die Handlungen der bKESB zu überprüfen, könne nicht als Interesse gewertet werden, welches das Erwachsenenschutzgeheimnis überwiege. Die Überprüfung der Amtsführung der bKESB sei Sache der Aufsichtsbehörden (kantonales KES-Gericht und kantonale Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion [JGK]). Als mögliches Interesse der als (...) arbeitenden Beschwerdeführerin an der Akteneinsicht komme ihr mehrmals geäussertes Bedürfnis in Betracht, die Geschichte ihres Bruders und die Haltung der bKESB medial zu verwerten.