7 nicht nach Verfahrensabschluss durch nachträgliche Gewährung der Akteneinsicht an eine Angehörige durchbrochen werden, der die Stellung einer nahestehenden Person nicht zukomme. 14.18 Das Interesse der Gesuchstellerin, nach dem Tod des Bruders und damit nach dem Abschluss des Verfahrens seine Akten einzusehen, um die Handlungen der bKESB zu überprüfen, könne nicht als Interesse gewertet werden, welches das Erwachsenenschutzgeheimnis überwiege.