Von seiner Mutter habe sich Herr C.________ zwar immer wieder beherbergen und pflegen lassen, doch habe er zu ihr ein ambivalentes Verhältnis gehabt. Die beiden hätten auch während des laufenden Verfahrens den Kontakt zumindest einmal ganz abgebrochen. Herr C.________ sei sehr an seiner Privatsphäre gehangen, die er vor Eingriffen durch seine Umgebung – auch durch seine Mutter – und die Behörde weitmöglichst schützte. Die bKESB gehe davon aus, dass sich Herr C.________ einer Offenlegung seiner Erwachsenenschutzakten gegenüber seinen Erben widersetzt hätte. Das Erwachsenenschutzgeheimnis dürfe