O., N 18 zu Art. 451). 14.17 Die bKESB habe im Erwachsenenschutzverfahren von Herrn C.________ die Angehörigen bewusst nicht als Parteien beteiligt, weshalb ihnen während des Verfahrens auch kein Akteneinsichtsrecht zugestanden habe. Insbesondere die Beschwerdeführerin und ihr Bruder seien einander während des Verfahrens geradezu feindlich gesinnt gewesen. Herr C.________ habe es ausdrücklich abgelehnt, dass seiner Schwester über sein Verfahren Auskunft gegeben werde. Zwischen Herrn C.________ und seinem Bruder hätten seit Jahren überhaupt keine Kontakte bestanden. Von seiner Mutter habe sich Herr C._____