O., N 3 zu Art. 451). Sie konstituiere insofern auch ein öffentliches Interesse, welches über den Tod der von der Massnahme betroffenen Person hinaus die Fortdauer der Schweigepflicht verlange und damit eine sorgfältige Interessenabwägung gebiete, wenn Ausnahmen gemacht werden sollen – auch bezüglich der Herausgabe von Informationen an die Erben (unter Hinweis auf COTTIER/HASSLER, FamKomm Erwachsenenschutz, a.a.O., N 2 und 13 zu Art. 451 ZGB und GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N 15 f. zu Art. 451).