14.15 Neben der von einem Verfahren oder einer Massnahme betroffenen Person und ihrem persönlichen Geheimhaltungsinteresse fungiere ausserdem der Staat als Geheimnisherr. Die Verschwiegenheitspflicht sei Voraussetzung für die Vertrauenswürdigkeit und das gute Funktionieren des Erwachsenenschutzes (unter Hinweis auf GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N 3 zu Art.