Das Erwachsenenschutzgeheimnis gelte gegenüber jeder Person, auch gegenüber nahen Angehörigen und Erben des Verfahrensbetroffenen. Weil die Ausübung der Rechte aus dem Erwachsenenschutzgeheimnis höchstpersönlicher Natur sei, könnten weder ein Vertreter noch die Erben als Rechtsnachfolger die KESB von der Verschwiegenheitspflicht entbinden (unter Hinweis auf GEISER, BSK ZGB I, a.a.O., N 13 und 15 zu Art. 451 ZGB). 14.15 Neben der von einem Verfahren oder einer Massnahme betroffenen Person und ihrem persönlichen Geheimhaltungsinteresse fungiere ausserdem der Staat als Geheimnisherr.