6 S. 289 ff., E. 3b]). Der über den Tod des Betroffenen hinaus währende Geheimnisschutz gelte per analogiam ohne weiteres auch für die Verschwiegenheitspflicht der KESB; wenn schon das aus dem Auftragsrecht fliessende Arztgeheimnis über den Tod hinaus zu schützen sei, gelte dies umso mehr für das öffentlich-rechtlich begründete Erwachsenenschutzgeheimnis des Art. 451 Abs. 1 ZGB. 14.14 Das Erwachsenenschutzgeheimnis gelte gegenüber jeder Person, auch gegenüber nahen Angehörigen und Erben des Verfahrensbetroffenen.