Das Bundesgericht lehne einen postmortalen Persönlichkeitsschutz zwar insofern ab, als es einem Verstorbenen keine Rechtsfähigkeit und damit auch keine (vererbliche) Legitimation zur Klage aus dem Persönlichkeitsrecht zugestehe. Es anerkenne aber ausdrücklich den Schutz der in einem Patientendossier enthaltenen Angaben durch das Arztgeheimnis, ungeachtet dessen, dass die Persönlichkeit mit dem Tod ende (unter Hinweis auf BGE 129 I 302 S. 309 f. mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 2P.339/1994 vom 26. April 1995 [publ. in: Pra 85/1996 Nr. 94