Die Mitarbeitenden der Behörde unterlägen "in umfassender Weise dem Amtsgeheimnis" (unter Hinweis auf HUBER, FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz. 22.127 und COTTIER/HASSLER, FamKomm Erwachsenenschutz, 2013, N 13 zu Art. 451 ZGB). 14.13 Das Bundesgericht lehne einen postmortalen Persönlichkeitsschutz zwar insofern ab, als es einem Verstorbenen keine Rechtsfähigkeit und damit auch keine (vererbliche) Legitimation zur Klage aus dem Persönlichkeitsrecht zugestehe.