Weil die Beschwerdeführerin selbst keiner Schweigepflicht unterstehe, stehe ihr aufgrund des Datenschutzgesetzes nur in dem Umfang ein Einsichtsrecht in die Daten ihres Bruders zu, als es das Erwachsenenschutzgeheimnis zulasse. 14.12 Die Verschwiegenheitspflicht binde die KESB über den Tod des Betroffenen hinaus (unter Hinweis auf ELSENER, Das Vormundschaftsgeheimnis, Diss. Zürich 1993, S. 300). Auch nach seinem Tod seien die Personendaten grundsätzlich wie zu Lebzeiten geschützt. Die Mitarbeitenden der Behörde unterlägen "in umfassender Weise dem Amtsgeheimnis" (unter Hinweis auf HUBER, FHB Kindes- und Erwachsenenschutzrecht, 2016, Rz.