14.9 Herr C.________ habe zu Lebzeiten ausdrücklich die Zustimmung zur Bekanntgabe seiner Daten verweigert. Die Zustimmung nach seinem Tod könne durch die Erben nicht erteilt werden. 14.10 Auch Art. 12 der Datenschutzverordnung des Kantons Bern (DSV; BSG 152.040.1), welcher auf Verordnungsstufe die Erteilung von Auskünften über die Daten Verstorbener regle, behalte besondere Geheimhaltungspflichten vor. 14.11 Weil die Beschwerdeführerin selbst keiner Schweigepflicht unterstehe, stehe ihr aufgrund des Datenschutzgesetzes nur in dem Umfang ein Einsichtsrecht in die Daten ihres Bruders zu, als es das Erwachsenenschutzgeheimnis zulasse.