KDSG nur dann bearbeitet resp. bekannt- oder zur Einsichtnahme freigegeben werden, wenn sich die Zulässigkeit aus einer gesetzlichen Grundlage klar ergebe, die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe es zwingend erfordere oder die betroffene Person ausdrücklich zugestimmt habe. 14.8 Die Bekanntgabe der besonders schützenswerten Personendaten ihres Bruders an die Beschwerdeführerin oder ihre Mutter sei vor diesem Hintergrund nicht zulässig. Weder existiere eine klare Gesetzesgrundlage, welche die Bekanntgabe zulässig erkläre, noch erfordere es zwingend die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe. 14.9 Herr C.__