450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB). 14.7 Die im Erwachsenenschutzverfahren für Herrn C.________ geführten Akten würden Angaben über seinen persönlichen Geheimbereich, insbesondere den seelischen, geistigen und körperlichen Zustand, sowie Angaben über erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen enthalten. Sie seien gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. b und c KDSG als besonders schützenswerte Personendaten zu qualifizieren. Ihre Bekanntgabe an Dritte sei eingeschränkt. Sie dürften gemäss Art. 6 KDSG nur dann bearbeitet resp.