5 Drittpersonen allgemein Akteneinsicht zu gewähren, beispielweise um sich ein Bild über die Aufgabenerfüllung der Behörde zu machen. Die Beschwerdeführerin sei als Gefährdungsmelderin während dem laufenden Verfahren in regem Kontakt mit der bKESB gewesen, jedoch wegen der starken Spannungen zwischen ihr und ihrem Bruder nicht als nahestehende Person am Verfahren beteiligt worden. Herr C.________ habe sich jede Auskunftserteilung an seine Schwester und seine Mutter stets verbieten lassen (unter Hinweis auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB).