21 KDSG gehe nicht auf die Erben über (unter Hinweis auf BGE 140 V 464, S. 468 E. 4.2.), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer Erbenstellung keinen Anspruch aus dem Datenschutzrecht ihres Bruders ableiten könne. Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht diene der Durchsetzung des Persönlichkeitsschutzes und habe nicht zum Zweck,