62 KESG stünden dem Informationsrecht der Beschwerdeführerin nach Art. 27 Abs. 1 IG entgegen. 14.5 Die Frage nach der allfälligen Zustimmung des Verstorbenen und nach allfälligen überwiegenden Interessen der die Akteneinsicht verlangenden Beschwerdeführerin seien nach Art. 451 ZGB zu beurteilen. 14.6 Der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch von Art. 21 KDSG gehe nicht auf die Erben über (unter Hinweis auf BGE 140 V 464, S. 468 E. 4.2.), weshalb die Beschwerdeführerin aus ihrer Erbenstellung keinen Anspruch aus dem Datenschutzrecht ihres Bruders ableiten könne.