29 Abs. 2 Bst. a IG). 14.4 Verfahren des Erwachsenenschutzes hätten regelmässig Daten des persönlichen Geheimbereichs zum Gegenstand. Es gelte deshalb das Erwachsenenschutzgeheimnis des Art. 451 Abs. 1 ZGB, soweit nicht die Zustimmung der betroffenen Person nachgewiesen werde (unter Hinweis auf Art. 28 IG). Nach Art. 62 KESG seien die Verfahren vor der KESB nicht öffentlich; das gelte selbstredend auch für die Akten, die in diesem Verfahren erstellt würden. Das Erwachsenenschutzgeheimnis des Art. 451 ZGB und der Ausschluss der Öffentlichkeit nach Art. 62 KESG stünden dem Informationsrecht der Beschwerdeführerin nach Art.